Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im Saarland. Sie blickt auf eine lange Tradition mit unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung und organisatorischer Zuordnung zurück.
1758 Bruderlade als Selbsthilfeeinrichtung für Bergleute und Hüttenarbeiter
1860 Bildung von vier Knappschaftsvereinen bei
- Burbacher Hütte,
- Dillinger Hütte,
- Neunkircher Eisenwerk,
- Halbergerhütte,
mit der Aufgabe die Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) durchzuführen.
01.07.1938 Zusammenschluss der vier Knappschaftsvereine unter der Bezeichnung
"SAARHÜTTENKNAPPSCHAFT - Verwaltungsstelle der Reichsknappschaft"
vom 05.01.1941 bis 31.12.1945
Sonderanstalt der Invalidenversicherung,
Einzugsstelle für Beiträge der Invalidenversicherung.
01.01.1946 SAARHÜTTENKNAPPSCHAFT
nur noch Trägerin der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
01.07.1947 Übernahme der SAARHÜTTENKNAPPSCHAFT durch die LVA für das Saarland und zwar KV und PV. Pensionsversicherung wird in einer besonderen Abteilung durchgeführt (Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung).
01.12.1952 Durch das Zweite Gesetz über die Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 07.11.1952 wird die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung weitgehend losgelöst von den bis dahin zu beachtenden Bestimmungen des Reichsknappschaftsgesetzes und auf eine eigene rechtliche Grundlage gestellt.
30.06.1959 Mit dem § 1 Ziffer 5 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 wurde der § 17 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz vom 28. April 1955 u. a. dahingehend ergänzt, dass die Zuschüsse an die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland nach § 23 des saarländischen Zweiten Gesetzes über die Neuordnung der der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 07. November 1952 ab 01. Januar 1960 in den Katalog der Zuschüsse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung aufgenommen wurden.
01.01.1971 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22.12.1971 (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherung-Gesetz - HZvG).
Bezeichnung:
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV)
Regionale, zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die bei der LVA für das Saarland in einer besonderen Abteilung durchgeführt wird.
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01.07.2002 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland vom 21.06.2002 (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherung-Gesetz - HZvG).
Das neue Recht nimmt eine Umstellung von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge vor. Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird die umlagefinanzierte HZV für die Rentner und die älteren Versicherten fortgeführt. Langfristig wird die umlagefinanzierte HZV jedoch geschlossen. Für die jüngeren Versicherten, die nach dem 01.01.1958 geboren sind, sowie die neu in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung eintretenden Arbeitnehmer wird ab dem 01.01.2003 die HZV im Kapitaldeckungsverfahren fortgeführt.
Für die Rentner der umlagefinanzierten HZV wird ein Dynamisierungsverbund mit der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt, so dass die Zusatzrenten künftig im gleichen Umfang wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.