Pflichtversicherte
Unabhängig davon, ob die Pflichtbeiträge in die umlagefinanzierte oder die kapitalgedeckte Zusatzversicherung zu entrichten sind, gilt:
Der Beitragssatz beträgt 4,5 v.H. des Arbeitentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit dem 01.01.2003 45 v.H. (bis zum 31.12.2002 die Hälfte) der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Für das Jahr 2024 ergibt sich somit eine Beitragsbemessungsgrenze von 3.397,50 EUR (2023: 3.285,00 EUR). Daraus berechnet sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 152,88 EUR (2023: 147,82 EUR). Die Pflichtbeiträge werden vom Versicherten und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen.
Freiwillig Versicherte
Umlagefinanzierte Zusatzversicherung:
Freiwillig Versicherte können 2024 jeden Betrag zwischen 18,00 EUR (2023: 18,00 EUR) und dem Höchstbeitrag von 152,88 EUR (2023: 147,82 EUR) als freiwilligen Beitrag zahlen. Die Beiträge berechnen sich aus der Mindestbemessungsgrundlage von 400 EUR und der Beitragsbemessungsgrenze von 3.397,50 EUR (2023: 3.285,00 EUR). Freiwillige Beiträge können nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Kapitalgedeckte Zusatzversicherung (Pensionskasse)
Bei einer freiwilligen Fortsetzung der Versicherung ist der Beitrag in Höhe des letzten Pflichtbeitrages zu zahlen.