Durch die gesetzlichen Neuregelungen, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten sind, wurde das Leistungsrecht der umlagefinanzierten HZV geändert. Die wichtigsten Änderungen werden hier kurz erläutert.
Anpassung der Zusatzrenten der umlagefinanzierten HZV
Die Zusatzrenten der umlagefinanzierten HZV werden zukünftig jährlich im gleichen Umfang wie die Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erhöht. Diese Regelung gilt bereits zum 01.07.2002, so dass die Zusatzrenten der HZV zu diesem Zeitpunkt um 2,16 v.H. angepasst wurden.
Angleichung des Beitrags-Leisungsverhältnisses der HZV an das der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Beitrags-Leistungsverhältnis der bisherigen umlagefinanzierten HZV wurde an das der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten angeglichen, indem im Zeitraum von 10 Jahren - beginnend vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2012 - bei allen Rentenneuzugängen der Rentenartfaktor stufenweise in Schritten von jährlich 0,0075 von derzeit 0,3 auf 0,225 herabgesetzt wurde. Bei Hinterbliebenenrenten erfolgte die Absenkung im gleichen Umfang. Bestandsrenten und Zusatzrenten, die vor dem 01.01.2003 beginnen, sind davon jedoch nicht betroffen.
Der jeweilige Rentenartfakor beträgt
bei Beginn der Zusatzrente im Jahr |
bei Versicherten-
zusatzrenten |
bei Zusatzrenten an
Witwen/Witwer |
bei Zusatzrenten an
Halbwaisen |
bei Zusatzrenten an
Vollwaisen |
bis 2002 |
0,3 |
0,18 |
0,03 |
0,06 |
2003 |
0,2925 |
0,1755 |
0,02925 |
0,0585 |
2004 |
0,2850 |
0,1710 |
0,02850 |
0,0570 |
2005 |
0,2775 |
0,1665 |
0,02775 |
0,0555 |
2006 |
0,2700 |
0,1620 |
0,02700 |
0,0540 |
2007 |
0,2625 |
0,1575 |
0,02625 |
0,0525 |
2008 |
0,2550 |
0,1530 |
0,02550 |
0,0510 |
2009 |
0,2475 |
0,1485 |
0,02475 |
0,0495 |
2010 |
0,2400 |
0,1440 |
0,02400 |
0,0480 |
2011 |
0,2325 |
0,1395 |
0,02325 |
0,0465 |
ab 2012 |
0,225 |
0,135 |
0,02250 |
0,0450 |
Für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2003 eine Rente bezogen haben, bleibt bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als zwei Jahren sowie bei Feststellung einer anschließenden Zusatzrente (z.B. Alterszusatzrente im Anschluss an eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung) der bisherige Rentenartfaktor weiterhin maßgebend.
Bei der Absenkung des Rentenartfaktors ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Sanierung der HZV mit Defizitdeckung durch den Bund und Einbeziehung in den Dynamisierungsverbund in absehbarer Zeit die Leistung der HZV hätte vermindert werden müssen. Darüber hinaus hätte eine jährliche Anpassung der Zusatzrenten nicht erfolgen können.
Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei Zusatzrenten wegen Erwerbsminderung
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Überschreiten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze nicht in voller Höhe, sondern - abhängig vom Hinzuverdienst - anteilig geleistet. (§ 96 a und 313 SGB VI).
Gem. § 23 Abs. 2 HZvG ist in diesen Fällen die Zusatzrente ebenfalls nur entsprechend anteilig zu leisten.