Deutsche Rentenversicherung

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Änderungen im Leistungsrecht durch das HZvG vom 21.06.2002

Durch die gesetzlichen Neuregelungen, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten sind, wurde das Leistungsrecht der umlagefinanzierten HZV geändert. Die wichtigsten Änderungen werden hier kurz erläutert.

Anpassung der Zusatzrenten der umlagefinanzierten HZV

Die Zusatzrenten der umlagefinanzierten HZV werden zukünftig jährlich im gleichen Umfang wie die Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erhöht. Diese Regelung gilt bereits zum 01.07.2002, so dass die Zusatzrenten der HZV zu diesem Zeitpunkt um 2,16 v.H. angepasst wurden.

Angleichung des Beitrags-Leisungsverhältnisses der HZV an das der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Beitrags-Leistungsverhältnis der bisherigen umlagefinanzierten HZV wurde an das der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten angeglichen, indem im Zeitraum von 10 Jahren - beginnend vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2012 - bei allen Rentenneuzugängen der Rentenartfaktor stufenweise in Schritten von jährlich 0,0075 von derzeit 0,3 auf 0,225 herabgesetzt wurde. Bei Hinterbliebenenrenten erfolgte die Absenkung im gleichen Umfang. Bestandsrenten und Zusatzrenten, die vor dem 01.01.2003 beginnen, sind davon jedoch nicht betroffen.

Der jeweilige Rentenartfakor beträgt

bei Beginn der Zusatzrente im Jahr bei Versicherten-
zusatzrenten
bei Zusatzrenten an
Witwen/Witwer
bei Zusatzrenten an
Halbwaisen
bei Zusatzrenten an
Vollwaisen
bis 2002 0,3 0,18 0,03 0,06
2003 0,2925 0,1755 0,02925 0,0585
2004 0,2850 0,1710 0,02850 0,0570
2005 0,2775 0,1665 0,02775 0,0555
2006 0,2700 0,1620 0,02700 0,0540
2007 0,2625 0,1575 0,02625 0,0525
2008 0,2550 0,1530 0,02550 0,0510
2009 0,2475 0,1485 0,02475 0,0495
2010 0,2400 0,1440 0,02400 0,0480
2011 0,2325 0,1395 0,02325 0,0465
ab 2012 0,225 0,135 0,02250 0,0450

Für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2003 eine Rente bezogen haben, bleibt bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als zwei Jahren sowie bei Feststellung einer anschließenden Zusatzrente (z.B. Alterszusatzrente im Anschluss an eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung) der bisherige Rentenartfaktor weiterhin maßgebend.

Bei der Absenkung des Rentenartfaktors ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Sanierung der HZV mit Defizitdeckung durch den Bund und Einbeziehung in den Dynamisierungsverbund in absehbarer Zeit die Leistung der HZV hätte vermindert werden müssen. Darüber hinaus hätte eine jährliche Anpassung der Zusatzrenten nicht erfolgen können.

Berücksichtigung des Hinzuverdienstes bei Zusatzrenten wegen Erwerbsminderung

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Überschreiten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze nicht in voller Höhe, sondern - abhängig vom Hinzuverdienst - anteilig geleistet. (§ 96 a und 313 SGB VI).

Gem. § 23 Abs. 2 HZvG ist in diesen Fällen die Zusatzrente ebenfalls nur entsprechend anteilig zu leisten.