Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Zusatzrenten an Hinterbliebene

Die Zusatzrenten an Hinterbliebene werden gezahlt an

  • die Witwe oder den Witwer sowie an
  • die Waise(n).

Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzrente für

  • den geschiedenen Ehegatten oder
  • den vorletzten Ehegatten.

Die Zusatzrenten an Hinterbliebene werden nur neben einer vergleichbaren Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Eine Unterscheidung zwischen großer und kleiner Witwen-/Witwerrente wird in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht getroffen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie im allgemeinen Teil der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Saarland im Bereich Rente.

Anspruch auf Zusatzrente an Hinterbliebene besteht außerdem nur, wenn eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Einzelheiten erfahren Sie im Bereich Wartezeit .

Für die Zusatzrenten an Hinterbliebene gelten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Dies bedeutet, dass erst bei einem vollständigen Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der dann noch verbleibende Betrag des anzurechnenden Einkommens bei der Zusatzrente zu berücksichtigen ist.

Die Zusatzrenten an Hinterbliebene werden nur auf Antrag gewährt. Beachten Sie bitte, dass der Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Antrag auf Zusatzrente nicht einschließt. Es ist immer ein eigener Antrag für die Zusatzrente zu stellen. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt die Zusatzrente immer erst mit Beginn des Antragsmonats. Näheres erfahren Sie im Bereich Antragstellung.

Bei einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen- / Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat, wobei auf Antrag eine Abfindung der Witwen-/ Witwerrente erfolgt.

Wird die Ehe wieder aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwer-/Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten wieder auf. Neue Unterhaltsansprüche aus der letzten Ehe werden auf die wiederaufgelebte Rente jedoch angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wichtig:

Bei einem Beginn der Hinterbliebenenrente ab dem 01.01.2001 unterliegt die Zusatzrente wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Rentenabschlägen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstirbt, ohne selbst eine Rente bezogen zu haben. Diese Abschläge wurden vom 01.01.2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Monat, für den die Rente wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahre des verstorbenen Versicherten beansprucht wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 %. Der Rentenabschlag ist jedoch auf höchstens 10,8 % begrenzt.